Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. DVG Landesverband Ravensberg-Lippe e.V.

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23.02.2012 - 02:05

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Gebrauchshundsportverein Schlangen

Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine E.V.
Sportverband für das Polizei – Schutzhundwesen

Mitglied des DHV, VDH und der FCI

 

Satzung

 

§ 1 Name des Vereines
Der am 24.05.1975 gegründete Verein führt den Namen „Gebrauchshundsportverein Schlangen im Deutschen Verband der Gebrauchhundsportvereine e.V.“.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereines ist am Bohmsweg in 33189 Schlangen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.. In dieser Eigenschaft ist er dem Landesverband Ravensberg- Lippe und der Kreisgruppe Lippe regional zugeordnet. Die Satzungen und Ordnungen des DVG sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung, analog gilt dies für Beschlüsse und Satzungen des dhv, VDH und der FCI.

§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereines

  1. Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereines nur für die satzungsmäßigen Zwecke.
  3. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden
  4. Der Verein fördert
    1. die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport
    2. die Erfassung der Freunde des Hundesports in diesem Verein
    3. die Ausbildung von Gebrauchshunden zu Vielseitigkeits-, Fährten-, Wach- und Begleithunden
    4. die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund (Turnierhundsport)
    5. den Sport der Jugend mit dem Hund
    6. die Durchführung von verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen in den einzelnen Sportarten und in der Jugendarbeit
    7. die Gedanken des Tierschutzes und des Umweltschutzes

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden

  • die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet
  • die nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist
  • die nicht dem kommerziellen Hundehandel zuzurechnen ist

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes, die mindestens 3 Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muss
  • durch Ausschluss des Mitgliedes, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand der Beiträge ist
  • durch Ausschluss wegen groben, unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens, groben oder wiederholten Verstoßens gegen die Satzung, groben Verstoßes gegen die Bestimmungen des Tierschutzes oder wenn das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt worden ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit eingehender Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    • Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Sie haben Anspruch auf Rat und Tat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen.
    • Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben.
    • Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten.
    • Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Tierseuchengesetze und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.

§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Jahreshauptversammlung.

  • Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassierer(in), dem/der Ausbildungswart(in) für den Vielseitigkeitssport dem/der Übungsleiter(in) für den Turnierhundsport und dem/der Platzwart(in).
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der 2. Schriftführer(in), dem/der 2. Kassierer(in), dem/der 2. Ausbildungswart(in) für den Vielseitigkeitssport, dem/der Übungsleiter(in) für den Turnierhundsport, den/der Kassenprüfer(innen), der/die Kantinenleitung und des/der Prüfungsleiter(in).
  • Die Vorstandsmitglieder (Enger und Erweiterter) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
  • Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode übernimmt der zuständige 2. aus dem erweiterten Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch das Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vereinsvorstandes
  • Die Entgegennahme der Rechnungsbelegung über das Vereinsvermögen und der Bericht der Kassenprüfer
  • Die Entlastungserteilung für den Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfung.
  • Die Beratung und Entscheidung eingegangener Anträge und Vorschläge zur Satzungsänderung.
  • Die Wahl des Vereinsvorstandes
  • Die Wahl der Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer 14tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Jahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses beantragt.
Anträge der Mitglieder sollen möglichst 6 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sie können in dringenden Fällen am Versammlungstage unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Diese am Tage der Versammlung gestellten Anträge werden nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.
Die JHV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Versammlungsleitung nach Anhörung des Vorstandes frühestens eine ½ Stunde nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit, eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durch mündliche Bekanntgabe an die anwesenden Mitglieder des Vereins einberufen. Die neu einberufene Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dieses betrifft nur die Jahreshauptversammlung und/oder die außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
Weitere Versammlungen der Mitglieder dienen der Information durch den Vorstand, der Diskussion über Fragen des Hundesports, der Weiterbildung der Mitglieder und Pflege der Geselligkeit und werden kurzfristig vom/ von der 1. Vorsitzende einberufen.

§ 9 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden bei Bedarf abgehalten. Sie werden vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen. Bei Anträgen ist bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

§ 10 Vermögen & Kassenführung
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Das Vermögen ist bei einem Geldinstitut sicher anzulegen. Dem/der Kassierer (in) ist jedoch gestattet, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben einen angemessenen Betrag in der Kasse zu führen.

§ 11 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er hat das jederzeitige Recht zur Kontrolle der Buchführungen. Mindestens einmal jährlich hat er sich durch Prüfungen der Kassen- und Buchführung von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen. Die Kassenprüfer bestehen aus zwei Vereinmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 12 Wahlen, Abstimmungen und Protokollführung
Die Vorstandsmitglieder des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mehr als ¼ der Mitgliederversammlung dieses fordert.
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben sind.

§ 13 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

  • Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Jahreshauptversammlung oder außergewöhnliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
  • Die Auflösung des Vereins kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Das vorhandene Vereinsvermögen ist nach Abwicklung der Auflösung der gemeinnützigen Organisation „Deutscher Tierschutzbund e.V. oder dem „Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V“, gemäß Beschluss, zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des DVG MV Schlangen am 15.01.2006 beschlossen. Damit verliert die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung vom 01.02.1983 ihre Gültigkeit. Diese Satzung tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

 

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